BAUGESETZE und „RECHT“ überhaupt…
1. Ebene:
Baugesetze sind von Land zu Land verschieden, d.h. in Bayern oder Tirol sind sie anders als in Brandenburg oder Burgenland.
Mit Jurten und insbesondere mit Erd-Domen stehen wir mitunter in einer gesetzlichen Grauzone, d.h. die Interpretation ist etwas schwieriger (und etwas mehr vom Wohlwollen des Beurteilers abhängig).
Es ist aber unbedingt ratsam, das Baugesetz vom ins Auge gefassten Land selber in Bezug auf die relevanten Punkte zu studieren.
Welche sind relevant? An erster Stelle muss abgeklärt werden: „Was ist ein Bauwerk“ bzw. ein „Gebäude“.
Demnach sind in den meisten Ländern erlaubt: NICHT mit dem Erdboden verbundene bauliche Anlagen (z.B. Baumhäuser oder Hausboote). Dieser Satz wird meist durch ein zweites oder drittes Kriterium ergänzt, i.d.R. durch „und“-Logik, d.h., wenn eines dieser Kriterien nicht zutrifft, trifft die ganze Aussage nicht zu: so z.B. die Erfordernis bautechnischer Kenntnisse zur Herstellung (und nicht etwa gärtnerische); seltener die Herstellung aus „Bauprodukten“ (was bei „Erde“ nicht zutrifft)…
Bez. „Gebäude“: In Niederösterreich ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden – was bei einem Ein-wand-Rundbau nicht zutrifft…
Sodann: Was ist nur bau-anzeige-pflichtig oder sogar frei von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht? „Anzeigepflicht“ stört zumeist nicht sonderlich, es sei denn, man muß sich um einen beruflichen Nachweis bemühen (z.B. als „gärtnerischer Hilfsbetrieb“, was in jeder Größe möglich ist).
So sind häufig Bienenhäuser, Erdkeller sowie Folientunnel (bis zu bestimmten Größen) bewilligungsfrei oder nur anzeigepflichtig, z.T. unabhängig vom Widmungseintrag (z.B. „Grünland“ oder „Bauland“, in D: „Außen-“ oder „Innenbereich“ von Ortsgebieten).
Damit wäre der Fantasie ein gewisser Spielraum gelassen, der noch ergänzt werden kann durch das, was ich auf meiner Webseite unter „(unsere) Jurtenvarianten – Pkt 11″ andeute (Erddome, die nicht GEBAUT, sondern von Bäumen, die keine Baumaterialien sind, getragen werden und gärtnerische anstelle von bautechnischen Kenntnissen voraussetzen)….
Wer eher progressiv „links-“ als konservativ „rechts-„orientiert ist, mag auch noch einige weitere Möglichkeiten in Betracht ziehen, wie das „Verbergen der Bauform“: Das trifft besonders zu auf Erddome oder unterirdische Bauten, letztere etwa zugänglich gemacht durch einen Folientunnel, ein Bauwerk wie z.B. „Bienenhaus“, oder ein (erlaubtes) Gebäude mit zu kleiner Fläche…
In den Baugesetzen nicht erwähnt und trotzdem mit weitreichenden Sonderrechten versehen sind zudem Kirchen aufgrund ihrer „Religionsfreiheit“. Eine weitreichende Sammlung dazu findet sich z.B. im „apostolischen Recht“ der katholischen Kirche (wobei diese Rechte, soweit sie sich auf das llgemeine bürgerliche Recht beziehen, dann auch allgemein gültig sind..).